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Google haftet nicht für Urheberverstöße

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Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Google bei Urheberrechtsverletzungen nicht in Haftung genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in den Vorschaubildern der Bildersuche ausgegeben werden.

Einer bildende Künstlerin betreibt eine Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke zu finden sind. Diese konnten auch über Googles Bildersuche gefunden werden. Dabei wurden sie jedoch nur in Form von kleinen Vorschaubildern dargestellt, die auf ihre Webseite verlinken. Die Künstlerin hatte daraufhin Unterlassungsklage eingereicht, die von den Vorinstanzen abgewiesen wurde.

Nun hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin zurückgewiesen, da er nicht einmal von einer Urheberrechtsverletzung durch Googles Bildersuche ausgeht. Zwar habe die Klägerin keine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung abgegeben, dass sie mit der Anzeige ihrer Bilder in Googles Suche einverstanden sei. Dennoch sei durch ihr Verhalten, also das Bereitstellen der Bilder auf ihrem eigenen Internetauftritt, davon auszugehen, dass die Urheberin auch mit dem Veröffentlichen der Bilder in der Bildersuche einverstanden sei.

Schließlich habe die Klägerin ihre Internetseite den Suchmaschinen zugänglich gemacht und keinerlei technische Möglichkeiten genutzt, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche oder der Anzeige in Suchmaschinen auszuschließen.

Würden die Bilder jedoch von einem unberechtigten Dritten ins Internet eingestellt, so könnte der Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung der Europäischen Union in Haftung genommen werden. Allerdings würde der Suchmaschinenbetreiber auch dann erst haften, wenn er bereits zuvor von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Informationen erfährt.

© www.internetworld.de


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